Ehrungsordnung des Saarländischen Turnerbundes e.V.

§ 1 Ehrungsmöglichkeiten

(1) Der Saarländische Turnerbund verleiht:

1. Die STB-Nadel,
2. Die Ehrennadel des STB in Silber mit Ehrenbrief,
3. Die Ehrennadel des STB in Gold mit Ehrenurkunde,
4. Die Ehrenmitgliedschaft im STB mit Sitz und Stimme beim Landesturntag,
5. Die GutsMuths-Medaille (Ehrengabe).
6. Für ganz besondere, verdienstvolle Leistungen können Hauptausschussmitglieder oder Fachausschussmitglieder entsprechend ihrer früheren Tätigkeit z.B. als Ehrenpräsident(in), als Ehrenvizepräsident(in) oder Ehrenwart(in), mit Sitz und beratender Stimme im Hauptausschuss bzw. im entsprechenden Fachausschuss ernannt werden.

(2) Der Saarländische Turnerbund bemüht sich, für verdienstvolle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ehrungen anderer Organisationen zu erreichen. Hierzu zählen unter anderen:

1. Sportplakette des Ministers für Inneres und Sport
2. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland

§ 2 STB-Nadel

(1) Die Überreichung der STB-Nadel als Geschenk bzw. Erinnerungsgabe ist in das Ermessen der einzelnen Gauvorstände, des Präsidiums bzw. des Ehrungsausschusses des STB gestellt.
(2) Die Gauvorstände sind gehalten, dem STB mitzuteilen, an wen die STB-Nadeln ausgegeben wurden.

§ 3 Ehrennadel des STB in Silber mit Ehrenbrief

(1) Die Ehrennadel in Silber kann an Mitglieder verliehen werden, die mehr als zehn Jahre ein Ehrenamt begleitet haben und sich dabei besondere Verdienste um den Saarländischen Turnerbund oder um einen ihm angehörenden Verein erworben haben. Wettkampferfolge können nur bedingt berücksichtigt werden.
(2) In besonderen Fällen kann die Ehrennadel in Silber auch an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um den STB verdient gemacht haben.
(3) Anträge können die Vereine über die Gauvorstände, das Präsidium, der Jugendvorstand und der Hauptausschuss des Saarländischen Turnerbundes stellen.
(4) Über den Antrag entscheidet der Gauvorstand bzw. der Ehrungsausschuss. In dringenden Fällen kann auch der/die Präsident/in über den Antrag entscheiden. In diesem Fall besteht Berichtspflicht gegenüber dem Ehrungsausschuss und dem zuständigen Turngau. Die Verleihung wird durch ein Mitglied des Hauptausschusses oder eines Gauvorstandes vorgenom-men.

§ 4 Ehrennadel des STB in Gold mit Ehrenurkunde

(1) Die Ehrennadel in Gold kann verliehen werden an Mitglieder, die mehr als zwanzig Jahre ein Ehrenamt bekleidet und sich dabei besondere Verdienste erworben haben. Wettkampferfolge können nur bedingt berücksichtigt werden.
(2) In besonderen Fällen kann die Ehrennadel in Gold auch an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um den STB außergewöhnliche Verdienste erworben haben.
(3) Anträge können die Vereine, die Turngaue, das Präsidium, der Jugendvorstand und der Hauptausschuss des Saarländischen Turnerbundes stellen.
(4) Über den Antrag entscheidet der Ehrungsausschuss. In dringenden Fällen kann auch der/die Präsidenten/-in über den Antrag entscheiden. In diesem Fall besteht Berichtspflicht gegenüber dem Ehrungsausschuss. Die Verleihung wird durch ein Mitglied des Hauptausschusses vorge-nommen.
 
§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Ehrenmitgliedschaft des Saarländischen Turnerbundes kann als höchste Ehrung an Mitglieder verliehen werden, die sich hervorragende Verdienste um den Saarländischen Turnerbund erworben haben. Ausnahmsweise kann diese Ehrung auch an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich durch überragende Verdienste um das Turnen an der Saar ausgezeichnet haben.
(2) Anträge über Verleihung der Ehrenmitgliedschaft können von Vereinen, von den Turngauen, vom Ehrungsausschuss, vom Jugendvorstand und vom Präsidium des Saarländischen Turnerbundes an den Hauptausschuss gestellt werden.
(3) Über die Ehrenmitgliedschaft nach §1, Abs. 4 und 5 entscheidet der Landesturntag auf Vorschlag des Hauptausschusses.

§ 6  Die GutsMuths-Medaille (Ehrengabe)

(1) Die GutsMuths-Medaille kann auf Antrag verliehen werden,
- wenn die o.a. Ehrungen bereits ausgeschöpft sind,
- als Ehrengabe zu besonderen Geburtstagen (75 Jahre und älter),
- als Ehrengabe für Hauptsponsoren anlässlich Großveranstaltungen (z.B. Landesturnfest), für Ehrengäste / Schirmherren, für Gäste bei internationalen Wettkämpfen.
(2) Anträge können die Vereine über die Gauvorstände, das Präsidium, der Jugendvorstand und der Hauptausschuss des STB stellen.
(3) Über den Antrag entscheidet der Ehrungsausschuss. In dringenden Fällen kann auch der/die Präsident/in allein über den Antrag entscheiden.

§ 7 Tätigkeit in einem anderen Landesturnverband

Bei der Verleihung einer Ehrung kann die ehrenamtliche Tätigkeit in einem anderen Landesverband berücksichtigt werden.

§ 8 Ehrungsausschuss

(1) Der Ehrungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Hauptausschuss berufen werden. Er setzt sich zusammen aus dem / der Beauftragten für Ehrungen im Fachbeirat Gesellschafts-politik, der Vizepräsidentin Frauen und je einem Vertreter der vier Turngaue. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Ehrungsausschuss entscheidet über eingereichte Ehrungsanträge, schlägt selbst geeignete Personen für Ehrungen vor und beantragt Ehrungen durch andere Organisationen. Er hat das Recht, dem Hauptausschuss Vorschläge für neue Ehrungsformen über §1 hinaus zu unterbreiten.
(3) Der Ehrungsausschuss führt über alle verliehenen Ehrungen Buch. Er bedient sich hierzu der Ge-schäftsstelle.

§ 9 Antragsverfahren

(1) Ehrungsvorschläge für die Ehrennadel in Silber oder Gold sollen mindestens drei Monate vor dem Verleihungstermin dem Ehrungsausschuss auf Vordrucken eingereicht werden. Vordrucke können bei der Geschäftsstelle des Saarländischen Turnerbundes angefordert werden.
(2) Anträge für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind formlos, aber begründet, mindestens drei Monate vor dem Landesturntag über den Turngau dem Saarländischen Turnerbund einzurei-chen.

§ 10 Bearbeitungsgebühr

Für jeden Ehrungsantrag ist eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird vom Präsidium des STB festgesetzt und richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten für die jeweilige Ehrung.

§ 11 Information des Antragstellers und Ablehnung des Antrages

Dem/Der Antragsteller(in) ist in jedem Fall mitzuteilen, ob dem Antrag zugestimmt oder ob er abge-lehnt wurde. Gegen die Ablehnung oder Zurückstellung eines Antrages ist kein Einspruch zulässig. Ein Anspruch auf Bekanntgabe der Entscheidungsgründe besteht nicht.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ehrungsordnung tritt zum 01.01.2001 in Kraft.

Geändert vom Hauptausschuss am 26.06.2003, ratifiziert vom Landesturntag am 10.09.2004.

Geändert vom Hauptausschuss am 13.06.2007.