Satzung des Saarländischen Turnerbundes e.V.
§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Der Saarländische Turnerbund e. V. - nachstehend STB genannt - ist als Landesverband des Deutschen Turner-Bundes (DTB) die Gemeinschaft aller Turnvereine und aller sonstigen Vereine im Saarland, die sich ganz oder teilweise zum Turnen bekennen.
(2) Der STB pflegt das von Friedrich Ludwig Jahn begründete deutsche Turnen. Er ist der regionale Verband für die von Deutschen Turner-Bund vertretenen Sportarten und der Verband für das vielseitige Allgemeine Turnen als Freizeit- und Gesundheitssport.
(3) Die Betreuung der Sportarten erfolgt ganzheitlich in ihren jeweiligen Ausprägungen als Spitzen-, Leistungs- und Breitensport sowie als Freizeit- und Gesundheitssport.
(4) Der STB betreut das vielseitige Turnen, insbesondere in seinen gesundheits- und fitnessorientierten Ausprägungen entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Ziel- und Altersgruppen Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Ältere. In diesem Zusammenhang fördert der STB Entwicklungen in Turnen und Sport, Gymnastik und Tanz im Sinne von neuen Spiel- und Bewegungsformen mit hohem Freizeit-, Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwert. Musische und kulturelle Angebote ergänzen das Programm.
(5) Träger der Angebote in den STB-Sportarten und im Freizeit- und Gesundheitssport sind die Mitgliedsvereine. Sie bieten vielfältige Möglichkeiten zu sportlicher Betätigung, zu sinnvoller Freizeitgestaltung und gesundheitsbewußtem Verhalten sowie zum Erleben von Gemeinschaft und sozialer Verantwortung. Daher erbringen die Vereine über das Bewegungsangebot im Spiel-, Übungs- und Wettkampfbetrieb hinaus sozial wirksame und gesellschaftspolitische Leis-tungen.
(6) Der STB sieht es als seine vorrangige Aufgabe an, das Turnen zu fördern und die Vereine zur Erfüllung ihrer Ziele und Aufgaben zu unterstützen. Zu den Aufgaben des STB gehören insbesondere die Vereinsberatung, die Aus- und Fortbildung sowie die Planung und Organisation eines umfangreichen Veranstaltungs- und Wettkampfprogramms. Höhepunkte sind die Landesturnfeste.
(7) Der STB fördert Kooperationen zwischen Schulen und Vereinen und arbeitet selbst mit Sportfachorganisationen sowie staatlichen und kommunalen Stellen zusammen.
(8) Der STB setzt sich für eine Verbesserung der Lebensqualität, für sinnvolle Freizeitgestaltung, für die Förderung der Gesundheit ein und erfüllt pädagogische und soziale Aufgaben. Der STB übernimmt Verantwortung für die Umwelt. Er fördert die Belange des Umweltschutzes und der Umweltvorsorge im Sport. Er beachtet bei seinen Entscheidungen die Umweltverträglichkeit und setzt sich aktiv für ein umweltgerechtes Sporttreiben ein.
(9) Der STB stellt sich diesen Zielen und Aufgaben in Anerkennung der Menschenrechte, der parteipolitischen Neutralität, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und mit dem Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(10) Der STB bekennt sich zu den Prinzipien eines humanen Leistungssports. Er bekämpft Doping und tritt für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unter-binden.
(11) Der STB ist bestrebt, im Rahmen der interregionalen, europäischen und internationalen Verständigung Kooperationen mit Organisationen einzugehen, deren Ziele und Aufgaben mit denen des STB übereinstimmen oder sie ergänzen.
§ 2 Rechtlicher Status, Mitgliedschaft
(1) Der STB hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist dort in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. 3225 am 08.09.1958 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr des STB ist das Kalenderjahr.
(3) Der STB ist Mitglied im Deutschen Turner-Bund und im Landessportverband für das Saarland (LSVS). Er kann Mitglied in weiteren Organisationen sein, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des STB erforderlich ist.
(4) Der STB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der STB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des STB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nicht gemeinnützige Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des STB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des STB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mitglieder können Vereine innerhalb des Saarlandes sein, die diese Satzung anerkennen.
(6) Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlichen Antrages. Diesem müssen die Satzung des Vereins, die Bestandserhebung, der Freistellungsbescheid des Finanzamtes (Gemeinnützigkeitsbescheinigung), die schriftliche Anerkennung der Satzung des STB sowie die Adressenliste des Vereinsvorstandes beiliegen. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Turngaues. Wird über einen Aufnah-meantrag seitens des Turngaues innerhalb von zwei Monaten nicht entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt. Bis zur endgültigen Entscheidung gilt der Verein mit Zugang des Antrages als aufgenommen. Bei ablehnendem Bescheid durch das Präsidium ist Einspruch beim Landesturntag möglich. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Ein Verein kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Jahresende kündigen.
(8) Ein Verein scheidet aus, wenn er trotz schriftlicher Mahnung unter Fristsetzung nicht unter einem Monat länger als zwölf Monate seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem STB nicht nachgekommen ist, ohne einen schriftlichen Antrag zur Stundung seiner Zahlung gestellt zu haben und dieser bewilligt wurde. Das Ausscheiden eines Vereins ist vom Präsidium festzustellen und dem betroffenen Verein schriftlich mitzuteilen.
(9) Ein Verein kann ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe können Zuwiderhandlung gegen die Satzung des STB, grober Verstoß gegen die Interessen des STB, schwere Schädigung des Ansehens des STB sein. Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
(1) Die Mitgliedsvereine sind berechtigt,
1. die Wahrnehmung ihrer turnerischen Interessen durch den STB zu verlangen,
2. die Beratung des STB in allen mit dem Turnen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen,
3. an den vom STB durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen nach den Ausschreibungen unter Beachtung der Turnordnung des DTB und den danach getroffenen Festlegungen des Ausrichters teilzunehmen,
4. an den vom STB durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entsprechend den erlassenen Ausschreibungen teilzunehmen,
5. die Einrichtungen des Saarländischen Turnerbundes im Rahmen der Zugangsordnungen zu nutzen.
(2) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet,
1. an der Erfüllung der Aufgaben des STB aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu mehren,
2. die Satzung und die Ordnungen des STB und des DTB sowie die von den Organen des STB gefassten Beschlüsse und die getroffenen Vereinbarungen, im Jugendbereich auch Beschlüsse der Organe der STJ, zu befolgen und entsprechend auf ihre Mitglieder hinzu-wirken,
3. Maßnahmen zu unterlassen, die für das Ansehen des STB schädlich sind oder dem Ver-bandszweck zuwiderlaufen,
4. den Auflagen und Ersuchen des STB rechtzeitig nachzukommen,
5. die Mitgliedsbeiträge, Abgaben und Umlagen fristgemäß zu entrichten,
6. jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit mitzuteilen,
7. die Verbandszeitschrift und das amtliche Mitteilungsblatt zu beziehen.
(3) Von der Wahrnehmung ihrer Rechte können Mitgliedsvereine und deren Angehörige vom Hauptausschuss befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten verstoßen. Des weiteren kann ein Verweis ausgesprochen, Ordnungsstrafen verhängt und der Ausschluss aus dem STB verfügt werden.
(4) Die Rechte, die unter Absatz 1 und die Pflichten, die unter Absatz 2, Punkte 1 bis 4, aufgeführt sind, gelten auch für die von den Organen des STB berufenen bzw. gewählten Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen. Von der Wahrnehmung ihrer Rechte können auch diese Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen durch den Hauptausschuss befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten verstoßen.
(5) Gegen die Entscheidungen des Hauptausschusses gemäß den Absätzen 3 und 4 kann der Rechtsausschuss angerufen werden. Seine Entscheidung ist endgültig. Die Anrufung des Rechtsausschusses hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des STB und zur Deckung der laufenden Ausgaben werden Mit-gliedsbeiträge erhoben.
(2) Grundlage für die Berechnung der Mitgliedsbeitragszahlung ist die Zahl der durch die Bestandserhebung ermittelten Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Landesturntag.
(3) Die Vereine sind verpflichtet, Versicherungsbeiträge für ihre Mitglieder gemäß dem vom LSVS abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu entrichten.
§ 5 Saarländische Turnerjugend (STJ)
(1) Die STJ ist die Jugendorganisation des STB.
(2) Die Kinder und Jugendlichen der Mitgliedsvereine und ihre gewählten Vertreter und Vertreterin-nen bilden die STJ.
(3) Die STJ gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des STB stehen darf. Die Jugendordnung regelt die Zusammensetzung der Gremien und deren Aufgaben und Zuständigkeiten.
(4) Die STJ führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des STB; sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
(5) Die in der Jugendordnung genannten Gremien entscheiden eigenständig für den Altersbereich bis 18 Jahre im Verbandsbereich Freizeit- und Gesundheitssport. Bei diesen Entscheidungen ist die STJ in die Gesamtverantwortung des STB eingebunden. Im Konfliktfall gilt Absatz 6.
(6) Umstrittene Beschlüsse von STB-Gremien, die die STJ betreffen, können durch Einspruch über den Vorstand der STJ beim Präsidium ausgesetzt werden. Ist keine gemeinsame Beschlussfassung möglich, entscheidet der Hauptausschuss endgültig.
(7) Die STJ kann je einen stimmberechtigten Vertreter bzw. eine stimmberechtigte Vertreterin in jeden Bereichsausschuss und jeden Fachausschuss des STB entsenden.
§ 6 Turngaue
(1) Der STB ist in vier Turngaue untergliedert.
(2) Die Turngaue arbeiten nach eigenen Satzungen, die zu dieser Satzung nicht in Widerspruch stehen dürfen. Die Ordnungen des STB gelten sinngemäß auch für die Turngaue.
(3) Mitgliedsvereine des STB sind auch Mitglied im jeweiligen Turngau, der seine Grenzen vergleichbar mit den Verwaltungsgrenzen im Saarland festgelegt hat.
(4) Die Turngaue finanzieren sich insbesondere durch nachweispflichtige Zuwendungen vom STB. Diese sind ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
(5) Die Turngaue haben die Aufgabe, Wettkämpfe, Wettbewerbe und sonstige sportliche sowie kulturelle Veranstaltungen auf Gauebene eigenverantwortlich zu planen und durchzuführen.
(6) Jeder Turngau kann je einen stimmberechtigten Vertreter bzw. eine Vertreterin in jeden Bereichsausschuss, jeden Fachausschuss und in den Frauenausschuss entsenden.
§ 7 Organisation
(1) Organe des STB sind
der Landesturntag,
der Hauptausschuss,
das Präsidium,
die Bereichsausschüsse,
die Fachausschüsse,
der Rechtsausschuss und
der Ehrungsausschuss.
(2) Bestimmend für die Tätigkeit der Organe sind die Satzung und die Ordnungen des STB, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen dürfen. Die Mitglieder der Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
(3) Die Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder (außer beim Landesturntag und beim Ehrungsausschuss) anwesend ist.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen – das ist die Summe der Ja- und Nein-Stimmen – gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Das Abstimmungsverfahren wird durch die Geschäftsordnung für den Landesturntag geregelt und gilt für alle Wahlen in allen Organen entsprechend. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(5) Über die Verhandlungen in den Organen ist eine Niederschrift anzufertigen; die Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin zu unterschreiben und den Mitgliedern der jeweiligen Organe und den Mitgliedern des Präsidiums des STB - letzteren über die Geschäftsstelle des STB - innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben.
(6) Vom Hauptausschuss erlassene Geschäftsordnungen für Organe (mit Ausnahme der Geschäftsordnungen für den Landesturntag und für das Präsidium, die sich bei Bedarf ihre Geschäftsordnungen selbst geben) regeln u.a. die Zusammensetzung der Gremien – soweit nicht in der Satzung festgelegt – und die Anzahl ihrer Mitglieder.
§ 8 Landesturntag
(1) Den Landesturntag bilden
• die Mitglieder des Präsidiums,
• die Delegierten der Mitgliedsvereine,
• 30 Abgeordnete der STJ,
• die Landesfachwartinnen und Landesfachwarte,
• je 8 Delegierte der vier Turngaue,
• die Ehrenmitglieder des STB.
(2) Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den unter „Turnen“ gemeldeten Mitgliedern im Rahmen der letzten abgeschlossenen Bestandserhebung des LSVS wie folgt:
a) Vereine bis zu 300 Mitgliedern ein(e) Delegierte(r),
b) für je weitere angefangene 400 Mitglieder ein(e) weitere(r) Delegierte(r).
(3) Das aktive und passive Wahlalter beginnt mit 16 Jahren. Jugendliche können gewählt werden, wenn das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
(4) Den Mitgliedsvereinen obliegt die Nominierung ihrer Delegierten.
(5) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesturntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
(6) Der Landesturntag tritt alle drei Jahre zusammen. Er wird vom Präsidium einberufen. Außerordentliche Landesturntage kann das Präsidium einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn mindestens fünfzehn Prozent der Mitgliedsvereine oder mindestens zwei Turngaue dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
(7) Das Präsidium gibt Tagungsort und Zeit mindestens zwölf Wochen, die Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Landesturntag durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt des STB bekannt.
(8) Die Beratungen des Landesturntages sind öffentlich, wenn er nicht anders beschließt. Der Präsident bzw. die Präsidentin oder einer der Vizepräsidenten bzw. eine der Vizepräsidentinnen leitet den Landesturntag.
(9) Dem Landesturntag obliegt
1. die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des STB,
2. die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, der Fachwarte und der Rechnungsprüfer,
3. die Entlastung der Mitglieder des Präsidiums,
4. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums – mit Ausnahme des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin der STJ und des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin –,
5. die Bestätigung der Wahlen der von den Landesfachtagungen gewählten Landesfachwarte und deren Stellvertretern,
6. die Wahl der Mitglieder des Rechtsausschusses und deren Stellvertreter,
7. die Wahl der Rechnungsprüfer,
8. die Festsetzung der Beiträge,
9. die Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung für den Landesturntag,
10. die Entscheidung über Anträge,
11. die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach der Ehrungsordnung des STB auf Antrag des Hauptausschusses.
(10) Die Berichte müssen den Vereinen sowie den weiteren Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Landesturntag zugehen. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens sechs Wo-chen, sonstige Anträge spätestens drei Wochen vor dem Landesturntag dem Präsidium schriftlich einzureichen.
(11) Die Landesturntage werden nach der Geschäftsordnung für Landesturntage, die vom Landesturntag erlassen wird, durchgeführt.
§ 9 Präsidium
(1) Das Präsidium ist Führungsorgan des STB und bestimmt die Verbandspolitik des STB. Es ist dem Landesturntag verantwortlich. Wesentliche Aufgabe des Präsidiums ist die Wahrnehmung der Gesamtinteressen des STB entsprechend den in § 1 beschriebenen Aufgaben und Zielen. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht der Landesturntag oder der Hauptausschuss zuständig sind.
(2) Dem Präsidium gehören an:
1. der/die Präsident(in),
2. der/die Vizepräsident(in) Wettkampfsport,
3. der/die Vizepräsident(in) Olympische Sportarten,
4. der/die Vizepräsident(in) Freizeit- und Gesundheitssport,
5. der/die Vizepräsident(in) Finanzen,
6. der/die Vizepräsident(in) Öffentlichkeitsarbeit,
7. die Vizepräsidentin Frauen, Gleichstellung und Kultur,
8. der/die Vizepräsident(in) Jugend,
9. der/die Geschäftsführer(in) (mit beratender Stimme).
(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Landesturntag für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Ausnahmen bilden der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin Jugend (wird von der Vollversammlung der STJ gewählt) und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin.
(4) Die Gewählten führen ihre Ämter bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheiden gewählte Präsidiumsmitglieder zwischenzeitlich aus, so wählt der Hauptausschuss kommissarisch Ersatzmitglieder für den Zeitraum bis zum nächsten Landesturntag.
(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/in Finanzen und zwei Stellvertretern/innen des/der Präsidenten/in. Die zwei Stellvertreter(innen) des/der Präsidenten/in sind aus dem Kreis der Vizepräsidenten/innen vom Landesturntag zu wählen. Die rechtswirksame Vertretung des STB erfolgt durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin oder durch das Zusammenwirken von mindestens zwei anderen Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin wird vom Vorstand hauptamtlich bestellt. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist Vorgesetzte(r) der übrigen beim Saarländischen Turnerbund angestellten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen. Er bzw. sie ist besonderer Vertreter bzw. besondere Vertreterin des STB nach § 30 BGB. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin darüber hinaus zusätzliche Aufgaben übertragen.
(7) Die Aufgaben der Mitglieder des Präsidiums einschließlich der Aufgabenverteilung im Falle der Verhinderung des Präsidenten ergeben sich aus der Satzung sowie aus der Geschäftsordnung für das Präsidium, die das Präsidium beschließt.
§ 10 Hauptausschuss
(1) Dem Hauptausschuss gehören an:
1. – 8. die Mitglieder des Präsidiums,
9. – 12. die Vorsitzenden der Turngaue, im Vertretungsfall ihre Stellvertreter bzw. ihre Stellvertreterinnen,
13. – 14. zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen des Vorstandes der STJ,
15. – 18. je ein weiterer Vertreter bzw. eine weitere Vertreterin der Bereichsausschüsse Olympische Sportarten, Turnspiele, Wettkampfsport und Freizeit- und Gesundheitssport, die durch den Bereichsausschuss für den Zeitraum zwischen zwei Landesturntagen gewählt und vom Hauptausschuss bestätigt werden,
19. – die Ehrenmitglieder, denen der Landesturntag Sitz und beratende Stimme im Hauptausschuss eingeräumt hat.
(2) Auf jeden Turngau entfallen zwei Stimmen. Die Stimmen eines Turngaues können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder abgegeben werden.
(3) Der Hauptausschuss tagt viermal jährlich und wird vom Präsidenten unter Bekanntgabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
(4) Seine Aufgaben sind:
1. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes,
2. Entgegennahme und Diskussion der Berichte der Präsidiumsmitglieder,
3. Benennung kommissarischer Ersatzmitglieder für ausgeschiedene Mitglieder des Prä-sidiums,
4. Verabschiedung von Geschäftsordnungen und sonstigen Ordnungen der Bereichs¬ausschüsse und der Fachausschüsse,
5. Genehmigung der Tagesordnung für den Landesturntag,
6. Festlegung von Großveranstaltungen,
7. Einrichtung neuer Fachgebiete, Einrichtung, Änderung und Auflösung von Fachausschüssen und kommissarische Einsetzung von Landesfachwarten,
8. Behandlung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung,
9. Behandlung von Angelegenheiten, bei denen das Präsidium aus verbandspolitischen Gründen Entscheidungen zu treffen beabsichtigt, die denen des Vorstandes der STJ, der Bereichsausschüsse oder der Fachausschüsse entgegenstehen; die Entscheidung ist endgültig.
10. Fassung von Beschlüssen gemäß §3 (3),
11. Beschlussfassung über vom Ehrungsausschuss vorgeschlagene neue Ehrungs¬for¬men.
(5) Der Hauptausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Verbandspolitik
(1) Unbeschadet der Verantwortung des Präsidiums in seiner Gesamtheit für die Verbandspolitik des STB, nimmt der Präsident bzw. die Präsidentin die Aufgaben der Verbandspolitik verantwortlich für das Präsidium wahr. Dazu gehören auch die Gebiete
Sportpolitik,
Internationale Zusammenarbeit,
Personalfragen / Geschäftsstelle.
(2) Dem Präsidenten bzw. der Präsidentin obliegt
die verantwortliche Führung in den Aufgabenbereichen der Verbandspolitik,
der Vorsitz in den ihm bzw. ihr zugeordneten Ausschüssen,
das Entwickeln von Perspektiven für die Aufgabenbereiche der Verbandspolitik,
das Konzipieren und Koordinieren der praktischen Arbeit in den ihm bzw. ihr zugeordneten Aufgabenbereichen,
die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen in den ihm bzw. ihr zugeordneten Aufgabenbereichen.
(3) Als Arbeits- und Beratungsgremien können dem Präsidenten bzw. der Präsidentin ein Fachbeirat Verbandspolitik sowie weitere Ausschüsse zugeordnet werden. Die erforderlichen Ausschüsse werden vom Präsidium eingesetzt, die jeweiligen Mitglieder vom Präsidium berufen.
§ 12 Sport
(1) Im Verbandsbereich Sport erfolgt die Entwicklung und Betreuung der vom Hauptausschuss zugeordneten Sportarten ganzheitlich in ihren Ausprägungen als Spitzen- und wettkampforientierter Breitensport.
(2) Die Verantwortung für den Verbandsbereich Sport obliegt dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Wettkampfsport und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Olympische Sportarten. Diesen fallen folgende allgemeine Aufgaben zu:
Koordinierung von übergreifenden Anliegen der Sportartentwicklung in den Sportarten und Fachgebieten des STB,
Entwicklung von Perspektiven im Bereich Sportartentwicklung,
Abstimmung des Wettkampfkalenders,
Überwachung der Einhaltung des Haushaltes,
Vorlage von Fachgebietsordnungen zur Beschlussfassung im Präsidium,
Planung, Vorbereitung und Durchführung von sportartenübergreifenden Veranstaltungen.
Dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Olympische Sportarten fallen folgende zusätzliche Aufgaben zu:
Koordinierung und Führung der Kader in den olympischen Spitzensportarten,
Entwicklung der Perspektiven für Kader und Nachwuchsbetreuung in den olympischen Sportarten,
Koordinierung der Arbeit in den Stützpunkten der olympischen Sportarten,
Abstimmung mit den vereinsübergreifenden Zusammenschlüssen in den olympischen Sport-arten.
(3) Organe des Bereichs Sport sind:
der Bereichsausschuss Olympische Sportarten,
der Bereichsausschuss Wettkampfsport,
der Bereichsausschuss Turnspiele,
Fachausschüsse,
die Landesfachtagungen.
(4) Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin Olympische Sportarten vertritt die Belange der Olympischen Sportarten im Präsidium. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin Wett-kampfsport vertritt die Belange der weiteren Wettkampfsportarten im Präsidium. Beide sind in ihrem Zuständigkeitsgebiet dafür verantwortlich, dass die Gesamtbelange des STB berücksichtigt werden. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin Olympische Sportarten übernimmt den Vorsitz des Bereichsausschusses Olympische Sportarten. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin Wettkampfsport übernimmt den Vorsitz der zwei Bereichsausschüsse Wettkampfsport und Turnspiele. Die Vizepräsidenten informieren sich gegenseitig über stattfindende Bereichsausschusssitzungen und ermöglichen sich gegenseitig die Teilnahme an diesen. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin Wettkampfport kann sich im Bereichsausschuss Turnspiele eines Landesfachwartes bzw. einer Landesfachwartin für Turnspiele, der bzw. die aus dem Kreis der Landesfachwarte der Turnspiele gewählt wird, bedienen.
(5) Der Bereichsausschuss Olympische Sportarten setzt sich zusammen aus
dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Olympische Sportarten,
den Landesfachwarten bzw. den Landesfachwartinnen in den olympischen Sportarten,
je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der vereinsübergreifenden Zusammenschlüsse für jede olympische Sportart.
(6) Der Bereichsausschuss Turnspiele setzt sich zusammen aus
dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Wettkampfsport,
dem Landesfachwart bzw. der Landesfachwartin für Turnspiele,
je einem Landesfachwart bzw. einer Landesfachwartin für jedes Turnspiel.
(7) Der Bereichsausschuss Wettkampfsport setzt sich zusammen aus
dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Wettkampfsport,
dem Landesfachwart bzw. der Landesfachwartin für Mehrkämpfe/Gruppenwettkämpfe,
je einem Landesfachwart bzw. einer Landesfachwartin bzw. einem/einer Beauftragten für je-de Sportart.
(8) Der Hauptausschuss kann auf Antrag des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Wettkampfsport bzw. Olympische Sportarten weitere Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen in den Bereichsausschüssen verankern.
(9) Die Landesfachwarte bzw. Landesfachwartinnen können auf Antrag und nach Beschlussfassung durch den Hauptausschuss Fachausschüsse einrichten. Die Landesfachwarte bzw. Landesfachwartinnen und ggf. ihre Fachausschüsse erfüllen folgende Aufgaben:
1. die verantwortliche Führung und Steuerung der Entwicklung der jeweiligen Sportart,
2. die Vertretung der Sportart nach innen und außen,
3. die Erarbeitung und Umsetzung von Förderprogrammen für die jeweilige Sportart,
4. die Regelung des Wettkampfbetriebes,
5. die Gewährleistung der Aus- und Fortbildung für Übungsleiter/innen, Trainer/innen und Kampfrichter/innen,
6. die Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit für die Sportart,
7. die Verwaltung des jeweiligen Fachetats,
8. die Beratung der Vereine zwecks Gründung neuer Abteilungen,
9. die Aufstellung eines Jahresarbeitsplans,
10. die Vorlage eines Rechenschaftsberichts, der jeweils im ersten Quartal des Folgejahres dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen ist.
Die Zuordnung der Landesfachwarte bzw. Landesfachwartinnen und ggf. Fachausschüsse zu den Bereichsausschüssen Olympische Sportarten und Wettkampfsport erfolgt in Abstimmung mit den beiden für den Verbandsbereich Sport zuständigen Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen durch den Hauptausschuss.
(10) Bei Bedarf, mindestens jedoch im Quartal vor jedem ordentlichen Landesturntag, werden Landesfachtagungen durchgeführt. Hierzu werden je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin von allen Mitgliedsvereinen, die die jeweilige Sportart anbieten, eingeladen. Aufgabe der Landesfachtagungen ist es, den Landesfachwart bzw. die Landesfachwartin, einen Vertreter bzw. eine Vertreterin sowie bei entsprechender Einrichtung durch den Hauptausschuss Mitglieder eines Fachausschusses zu wählen. Die Wahlen gelten ab der Bestätigung der Fachwarte bzw. Fachwartinnen durch den Landesturntag bis zum folgenden ordentlichen Lan-desturntag.
(11) Bei Bildung weiterer Fachgebiete werden Landesfachwarte bzw. Landesfachwartinnen vom Hauptausschuss bis zum nächsten Landesturntag kommissarisch berufen und vorläufig den entsprechenden Bereichsausschüssen zugeordnet.
(12) Das Präsidium ist berechtigt, in jede Fachausschusssitzung eines seiner Mitglieder mit Sitz und Stimme zu entsenden. Beschlüsse und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung für den STB werden nur nach Zustimmung durch das Präsidium wirksam. Die Fachwarte bzw. Fachwartinnen sind in diesem Falle berechtigt, ihre Stellungnahme dem zur Entscheidung berufenen Organ vorzutragen und zu begründen (siehe hierzu auch §10 (4) 9.).
(13) Für die spezielle Aufgabe der Kaderentwicklung und -betreuung sowie der Organisation des Trainings in den Stützpunkten in denjenigen Sportarten, die vom Präsidium als förderungswürdig erachtet werden und für die entsprechende Haushaltsmittel eingestellt sind, kann vom Präsidium ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte für Spitzensport eingesetzt werden. Er bzw. sie übernimmt vom Geschäftsführer bzw. von der Geschäftsführerin die Aufgabe der Dienst- und Fachaufsicht über die beim STB angestellten Trainer und Trainerinnen unbeschadet der Gesamtverantwortung der für den Verbandsbereich Olympische Sportarten zuständigen Vizepräsidenten/innen und des jeweiligen Landesfachwartes bzw. der Landes-fachwartin. Zur Koordination der Aufgaben kann der zuständige Vizepräsident bzw. die zuständige Vizepräsidentin Olympische Sportarten den Beauftragten bzw. die Beauftragte für Spitzensport zu den Sitzungen des Bereichsausschusses einladen.
§ 13 Freizeit- und Gesundheitssport
(1) Für die spezielle Aufgabe der Betreuung des Freizeit- und Gesundheitssports wird der Verbandsbereich Freizeit- und Gesundheitssport unter der Führung des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Freizeit- und Gesundheitssport gebildet.
(2) Zum Verbandsbereich Freizeit- und Gesundheitssport gehören:
1. alle Angebote der gemäß § 12 vom Hauptausschuss festgelegten Sportarten, die auf Freizeit und Gesundheit ausgerichtet sind, sowohl sportartbezogen als auch sportartenübergreifend,
2. das vielseitige Turnen als die Zusammenfassung von vielfältigen Angebotsformen in Turnen und Sport, Spiel und Bewegung, Gymnastik und Tanz im Sinne des Freizeit- und Ge-sundheitssports, jeweils orientiert an den unterschiedlichen Bedürfnissen von verschiedenen Ziel- und Altersgruppen wie Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Ältere und und von Sondergruppen,
3. die vom Hauptausschuss zugeordneten Sportarten.
(3) Der Verbandsbereich Freizeit- und Gesundheitssport fördert Entwicklungen in Turnen und Gymnastik im Sinne von neuen Spiel- und Bewegungsformen mit hohem Freizeit-, Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwert.
(4) Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin Freizeit- und Gesundheitssport als Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Bereichsausschusses Freizeit- und Gesundheitssport vertritt die Belange des Freizeit- und Gesundheitssports im Präsidium und ist dafür verantwortlich, dass die Gesamtbelange des STB berücksichtigt werden.
(5) Dem Bereichsausschuss Freizeit- und Gesundheitssport obliegen folgende Aufgaben:
1. die verantwortliche Führung des Bereiches Freizeit- und Gesundheitssport,
2. das Entwickeln von Perspektiven im Bereich Freizeit- und Gesundheitssport im Sinne der besonderen Aufgabenstellung des STB,
3. die Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Verbandsbereiches Freizeit- und Gesundheitssport,
4. die verantwortliche Verwaltung des Bereichshaushaltes Freizeit- und Gesundheitssport.
(6) Wird eine bestimmte Angebotsform in den Vereinen häufig angeboten und steigt damit der organisatorische Aufwand, kann der Hauptausschuss auf Antrag des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Freizeit- und Gesundheitssport diese Angebotsform zum Fachgebiet erheben. Fachgebiete werden von einem Landesfachwart bzw. einer Landesfachwartin analog zu § 12, Absätze 10 bis 13, geleitet. Für Fachgebiete können bei Bedarf vom Hauptausschuss Fachausschüsse eingerichtet werden.
(7) Der Bereichsausschuss Freizeit- und Gesundheitssport setzt sich zusammen aus:
dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Freizeit- und Gesundheitssport,
den Landesfachwarten bzw. Landesfachwartinnen der dem Freizeit- und Gesundheitssport zugeordneten Sportangebote,
weitere vom Hauptausschuss berufene Mitglieder.
§ 14 Finanzen
(1) Unbeschadet der Verantwortung des Präsidiums in seiner Gesamtheit nimmt der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin Finanzen die Verantwortung für den Bereich Finanzen wahr. Dazu gehören insbesondere die Gebiete
Finanzen einschl. Haushaltsfragen, Steuern und Versicherung,
Akquisition,
Bauangelegenheiten.
(2) Dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Finanzen obliegt
die verantwortliche Führung in dem ihm bzw. ihr zugeordneten Aufgabenbereichen der Fi-nanzen,
der Vorsitz in den ihm bzw. ihr zugeordneten Ausschüssen,
das Entwickeln von Perspektiven für Aufgabenbereiche der Finanzen,
das Konzipieren und Koordinieren der praktischen Arbeit in den ihm bzw. ihr zugeordneten Aufgabenbereichen,
(3) Als Arbeits- und Beratungsgremien können dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Finanzen ein Fachbeirat Finanzen sowie weitere Ausschüsse zugeordnet werden. Die erforderlichen Ausschüsse werden vom Präsidium eingesetzt, die jeweiligen Mitglieder vom Präsidium berufen.
§ 15 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Unbeschadet der Verantwortung des Präsidiums in seiner Gesamtheit nimmt der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin Öffentlichkeitsarbeit die Aufgaben im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit wahr.
(2) Dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Öffentlichkeitsarbeit obliegt
die verantwortliche Führung in den ihm bzw. ihr zugeordneten Aufgabenbereichen der Öf-fentlichkeitsarbeit,
der Vorsitz in den ihm bzw. ihr zugeordneten Ausschüssen,
das Entwickeln von Perspektiven für Aufgabenbereiche der Öffentlichkeitsarbeit,
das Konzipieren und Koordinieren der praktischen Arbeit in den ihm bzw. ihr zugeordneten Aufgabenbereichen,
die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen in den ihm bzw. ihr zugeordneten Aufgabenbereichen.
(3) Als Arbeits- und Beratungsgremien können dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Öffentlichkeitsarbeit ein Fachbeirat Öffentlichkeitsarbeit sowie weitere Ausschüsse zugeordnet werden. Die erforderlichen Ausschüsse werden vom Präsidium eingesetzt, die jeweiligen Mitglieder vom Präsidium berufen.
§ 16 Frauen, Gleichstellung und Kultur
(1) Die Vizepräsidentin Frauen, Gleichstellung und Kultur vertritt die Interessen der Frauen im STB und nimmt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Präsidiums Aufgaben im Bereich der Gleichstellung und der Kultur wahr.
(2) Der Vizepräsidentin Frauen, Gleichstellung und Kultur obliegt:
die verantwortliche Führung in den ihr zugeordneten Aufgabenbereichen,
der Vorsitz in den ihr zugeordneten Ausschüssen,
das Entwickeln von Konzeptionen und Durchführung von Maßnahmen zur Gleichstellung von allen gesellschaftlichen Gruppen im STB,
die verantwortliche Führung in den ihr zugeordneten Bereichen der Kultur,
das Konzipieren und Koordinieren der praktischen Arbeit in den ihm bzw. ihr zugeordneten Aufgabenbereichen,
die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen in den ihm bzw. ihr zugeordneten Aufgabenbereichen.
(3) Als Arbeits- und Beratungsgremien können der Vizepräsidentin Frauen, Gleichstellung und Kultur ein Fachbeirat Frauen, Gleichstellung und Kultur sowie weitere Ausschüsse zugeordnet werden. Die erforderlichen Ausschüsse werden vom Präsidium eingesetzt, die jeweiligen Mitglieder vom Präsidium berufen. Eine Ausnahme bilden die Fachgebiete „Kultur“ und „Musik und Spielmannswesen“. Diese werden vertreten durch die Landesfachwarte bzw. die Landesfachwartinnen „Kultur“ und „Musik und Spielmannswesen“. Die Wahlen dieser Fachwarte bzw. Fachwartinnen richten sich nach § 12 (12), die Aufgaben des Fachwartes bzw. der Fachwartin Musik und Spielmannswesen nach § 12 (11).
§ 17 Rechtsausschuss
(1) Der Rechtsausschuss schlichtet und entscheidet Streitfälle, Zweifelsfragen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen des STB und den Vereinen. Der Rechtsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen anderer Organe gebunden. Der Rechtsausschuss wird nur auf Antrag tätig.
(2) Der Rechtsausschuss ist Berufungsinstanz gegen die Entscheidung der Organe des STB mit Ausnahme der des Landesturntages und des Hauptausschusses gemäß §10 (4) 9 und des Ehrungsausschusses. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des betreffenden Organs schriftlich bei der Geschäftsstelle des STB einzulegen. Die Entscheidungen des Rechtsausschusses sind unanfechtbar.
(3) Gegen Entscheidungen, die den Ausschluss aus dem STB bestätigen, ist die weitere Berufung an den Landesturntag möglich. Diese ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Ge-schäftsstelle des STB einzulegen.
(4) Der Rechtsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die alle drei Jahre vom Landesturntag ge-wählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Amtszeit der Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit der Wahl eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rechtsausschusses dürfen keinem anderen Organ des STB (ausgenommen dem Landesturntag) angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rechtsausschusses wählen gemeinsam aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(5) Der Rechtsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind den Beteiligten per Einschreiben mit Rückschein bekanntzumachen. Die Verfahren des Rechtsausschusses sind zügig abzuwickeln. Die notwendigen Verfügungen trifft der/die Vorsitzende. Er/Sie kann sich der Hilfe der Geschäftsstelle bedienen.
(6) Bei Verhinderung eines Mitgliedes ist das Ersatzmitglied berufen, an dem Verfahren mitzuwirken. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, tritt an seine Stelle das älteste, noch nicht an dem Verfahren mitwirkende Ersatzmitglied.
(7) Mitglieder des Rechtsausschusses oder ihre Ersatzmitglieder können als befangen abgelehnt werden, wenn sie an dem Verfahren beteiligt sind oder nach den allgemeinen Regeln die Besorgnis der Befangenheit besteht. Über den Befangenheitsantrag entscheiden die übrigen Mitglieder des Rechtsausschusses mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Entscheidung ist zu begründen. An die Stelle des als befangen abgelehnten Ausschussmitgliedes tritt dessen Ersatzmitglied.
§ 18 Ehrungsausschuss
(1) Der Ehrungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Hauptausschuss berufen werden. Der bzw. die Beauftragte für Ehrungen im Fachbeirat Frauen, Gleichstellung und Kultur leitet den Ehrungsausschuss.
(2) Der Ehrungsausschuss arbeitet auf Basis der Ehrungsordnung, die vom Hauptausschuss be-schlossen wird.
§ 19 Rechnungsprüfer
(1) Der Landesturntag bestellt zwei Rechnungsprüfer, die an den Landesturntagen für drei Jahre gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Hauptausschuss angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich das Rechnungswesen des Saarländischen Turnerbundes und berichten über das Ergebnis dem Hauptausschuss und dem Landesturntag.
§ 20 Änderung der Satzung, Auflösung des STB
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Landesturntag beschlossen werden. Satzungsänderungen sind auf der Tagesordnung des Landesturntages vorzusehen und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(2) Die Auflösung des STB kann nur ein zu diesem Zweck einberufener Landesturntag mit Zweidrit-telmehrheit beschließen.
(3) Der die Auflösung beschließende Landesturntag wählt auch die Liquidatoren. Das nach Abschluss der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an das für Vereinssport zuständige Ministerium mit der Auflage, es bis zu der im Gesetz festgelegten Frist treuhänderisch für einen aufnahmeberechtigten Rechtsnachfolger zu verwal-ten.
(4) Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist das für Vereinssport zuständige Ministerium berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, turnerische Zwecke zu verwenden.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 04.05.2001 in Kraft.
Geändert vom Landesturntag am 10.09.2004 in Quierschied und vom Landesturntag am 14.09.2007 in Saarbrücken.
